Energieausweise

Energieausweise

Sie sind Eigentümer, Verkäufer, Vermieter oder Immobilienmakler? Seit dem 1. Oktober 2008 sind Sie zur Vorlage eines Energieausweises verpflichtet. Als Käufer oder Mieter haben Sie das Recht, den Energieausweis einzusehen. Wir erstellen Energieausweise und dokumentieren so die Energiebilanz Ihrer Immobilie.

Die Energieeffizienzklasse eines Gebäudes gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. Eigentümer und Mieter gleichermaßen fordern Sicherheit vor ungewissen Energiepreisen. Zugleich wächst vor dem Gesichtspunkt von Klimawandel und globaler Erwärmung das „ökologische Gewissen“ des Einzelnen.

Mit Einführung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) am 1. Mai 2014 wurden die Pflichten zur Übergabe und Veröffentlichung von Energieausweisen deutlich verschärft. Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Gegenüber potenziellen Käufern und Mietern besteht die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises. Bereits in Immobilienanzeigen für Verkauf und Vermietung sind die energetischen Kennwerte anzugeben. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften begehen Immobilieneigentümer eine Ordnungswidrigkeit.

Ausnahmen bestehen bei kleinen Gebäuden und Baudenkmälern. Für öffentlich genutzte Gebäude sieht die EnEV eine Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle vor. Dies gilt für Gebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen.

Grundsätzlich wird der Energieausweis entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Für Wohngebäude mit maximal vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist der Energieausweis seit dem 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Ausnahmen gelten für Gebäude, die bereits bei Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden. Für Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder -verbrauch als Basis des Energieausweises.

Zusätzlich zur Angabe der Energieeffizienzklasse erhalten Sie Vorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung des Gebäudes.

Frau Monika Anton ist registrierte dena-Ausstellerin für Energieausweise. Ob im Zusammenhang mit der Erstellung eines Wertgutachtens oder unabhängig davon – wir beraten Sie gern.

Sie sind Eigentümer, Verkäufer, Vermieter oder Immobilienmakler? Seit dem 1. Oktober 2008 sind Sie zur Vorlage eines Energieausweises verpflichtet. Als Käufer oder Mieter haben Sie das Recht, den Energieausweis einzusehen. Wir erstellen Energieausweise und dokumentieren so die Energiebilanz Ihrer Immobilie.

Die Energieeffizienzklasse eines Gebäudes gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. Eigentümer und Mieter gleichermaßen fordern Sicherheit vor ungewissen Energiepreisen. Zugleich wächst vor dem Gesichtspunkt von Klimawandel und globaler Erwärmung das „ökologische Gewissen“ des Einzelnen.

Mit Einführung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) am 1. Mai 2014 wurden die Pflichten zur Übergabe und Veröffentlichung von Energieausweisen deutlich verschärft. Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Gegenüber potenziellen Käufern und Mietern besteht die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises. Bereits in Immobilienanzeigen für Verkauf und Vermietung sind die energetischen Kennwerte anzugeben. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften begehen Immobilieneigentümer eine Ordnungswidrigkeit.

Ausnahmen bestehen bei kleinen Gebäuden und Baudenkmälern. Für öffentlich genutzte Gebäude sieht die EnEV eine Pflicht zur Ausstellung und zum Aushang von Energieausweisen an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle vor. Dies gilt für Gebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen.

Grundsätzlich wird der Energieausweis entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Für Wohngebäude mit maximal vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist der Energieausweis seit dem 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Ausnahmen gelten für Gebäude, die bereits bei Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden. Für Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Energiebedarf oder -verbrauch als Basis des Energieausweises.

Zusätzlich zur Angabe der Energieeffizienzklasse erhalten Sie Vorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung des Gebäudes.

Frau Monika Anton ist registrierte dena-Ausstellerin für Energieausweise. Ob im Zusammenhang mit der Erstellung eines Wertgutachtens oder unabhängig davon – wir beraten Sie gern.

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